Gestaltungspläne

Die Gemeinde kann im öffentlichen Interesse oder auf begründeten Antrag von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, die ein aktuelles und konkretes Bedürfnis nachweisen, Gestaltungspläne erlassen.

Ziel und Zweck des Gestaltungsplans ist die Sicherung des Konzepts einer Gesamtüberbauung mit einer ortsbaulich und architektonisch besseren Gestaltung. Der Gestaltungsplan regelt die Überbauung eines oder mehrerer Grundstücke projektmässig bis in die Einzelheiten. Mit dem Gestaltungsplan kann die Gemeinde unter Einhaltung der zonenrechtlichen Nutzung vom Zonen- und Überbauungsplan abweichen, wenn dies ortsbaulich begründet und im öffentlichen Interesse ist sowie die Nachbarinteressen nicht übermässig beeinträchtigt werden.